Stand 24.03.2021
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Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
- Unsere AGB gelten, soweit es sich beiderseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige bzw. jedenfalls die ihm zuletzt in Textform mitgeteilte Fassung.
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Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet oder vereinbart, freibleibend. Es gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die jeweils gültigen Preislisten und Warenverzeichnisse.
- Bestellungen bei uns sind verbindliche Angebote. Der Kunde ist vier Wochen ab Zugang bei uns an sein Angebot gebunden. Verbindliche Angebote von uns kann der Kunde nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Abgabe annehmen.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen. Unsere Sachbearbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zur treffen, die von diesen AGB abweichen. Dies gilt nicht, soweit für uns ein gesetzlicher Vertreter handelt.
- Wir behalten uns vor, Rechnungen in Papierform oder in elektronischer Form auszustellen und zu versenden. Der Kunde erklärt sich mit dem Empfang der elektronischen Rechnung einverstanden.
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Preise, Versandkosten und Zahlung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für die Lieferung ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in jeweils gültiger Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden dem Kunden die Kosten für Versand bzw. Transport, Versicherung und Ausfuhr gesondert in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind vom Kunden zu tragen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von acht Tagen abzüglich 2% Skonto, oder 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto (ohne Abzug) fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Ferner sind wir im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf eventuell vereinbarte Zahlungsziele sofort fällig zu stellen und die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis sämtliche Forderungen vollständig erfüllt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Im Anschluss daran sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauskasse oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rücktritt und Schadenersatz, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Ziffer 3.4. gilt mit der Maßgabe, dass wir ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch zum Rücktritt berechtigt sind, wenn nach dem Abschluss des Vertrages der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird.
- 3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ferner ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur unter den gleichen Voraussetzungen und nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Verändern sich zwischen der Abgabe unseres Angebots und unserer Lieferung unsere Selbstkosten für Rohstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Kaufpreis entsprechend zu berichtigen.
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Bestellfristen, Lieferfristen und -termine
- Lieferfristen und -termine (nachfolgend „Lieferzeiten“) werden möglichst eingehalten. Die Lieferzeit gilt nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung verbindlicher Lieferzeiten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
- Ist nichts anderes vereinbart, ist Liefertag der Tag des Versandes. Kommt es ohne unser Verschulden beim Versand zu einer Verzögerung, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits die Ware nicht erhalten; die Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Ziffer 7 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und im Falle des Rücktritts dem Kunden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Besteht das Ereignis länger als acht Wochen, sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Für weitere Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Verzuges gelten die Bestimmungen in Ziffer 7 dieser AGB entsprechend.
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Mängelansprüche, Rügepflichten und Ausschluss-fristen
- Der Kunde kann wegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige ist unsere Haftung für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.
- Ist der Kunde Kaufmann, setzen Mängelansprüche unbeschadet der vorstehenden Ziffer 5.1. voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
- Durch Verhandlungen und Untersuchungen über angebliche Mängel verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht form- oder fristgerecht oder aus anderen Gründen nicht ausreichend gewesen ist.
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6. Maß, Gewichts- und Mengenabweichungen
- Alle Voll- und Wellpapperzeugnisse werden nach Stückzahl verkauft und berechnet. Die Größenangaben erfolgen in Millimeter in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe und beinhalten das lichte Innenmaß. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen sind branchenbedingt und begründen keinen Mangel der Ware, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt für geringfügige Veränderungen aufgrund technischer Verbesserungen des Produktions-vorganges. Für die Beurteilung von branchenüblichen und technischen Abweichungen gelten der VDW-Prüfkatalog sowie die DIN-Normen für Wellpappe.
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Die handelsüblichen Gewichtsabweichungen von 10 % nach oben oder unten sowie Mehr- und Minderlieferungen bei Bestellung folgender Mengen können nicht beanstandet werden:
- - bis 500 Stück 30%
- - bis 2.000 Stück 20%
- - bis 5.000 Stück 15%
- - über 5.000 Stück 10 %.
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Haftung
- Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorsehbaren und vertragstypischen Schäden. Gleiches gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Wesentliche Vertrags-pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
- Für Personenschäden sowie für Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, und auch soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
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Vervielfältigungsmittel
Vervielfältigungsmittel jeglicher Art wie Stanzformen, Druckplatten, Lithografien, Klischees und Werkzeuge verbleiben in unserem Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Kunden getragen werden. Herausgabeansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. -
Rechte Dritter
- Der Kunde haftet dafür, dass die auf seinen Wunsch hin vorgenommenen Aufdrucke auf der von uns bezogenen Ware keine Schutzrechte Dritter verletzen, soweit wir unsere Ware nach seinen Vorgaben liefern.
- Der Kunde stellt uns in vollem Umfang und auf eigene Kosten von allen geltend gemachten Ansprüchen aus etwaigen Verletzungen von Rechten Dritter frei und trägt alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten (einschließlich Gerichtsgebühren und angemessene Anwaltsgebühren).
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Warenkennzeichnung mit Firmierung, Markennennung und Produktbezeichnung
Wir sind berechtigt die Ware mit unserer Firmierung, unseren Marken sowie der zugehörigen Produkt-bezeichnung zu versehen. -
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) und bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, vor.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
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Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 11.4.1 bis 11.4.3 auf uns auch tatsächlich übergehen.
- Der Kunde tritt hiermit sämtliche auch künftigen Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.
- Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe deren Wertes Eigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert der Vorbehaltsware zu.
- Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.
- Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über. Zugleich erwirbt er die abgetretenen Forderungen.
- Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
- Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere durch Gerichtsvollzieher – hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
- Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Fakturawert zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Maßgebend für den Wert der Sicherheit ist der Nominalwert der Forderungen.
- Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaft oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
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Rücktrittsvorbehalt
Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden oder die Besorgnis einer solchen Veränderung berechtigen uns, von allen noch bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder die weitere Vertragserfüllung von Vorauskasse oder Stellung verwertbarer Sicherheiten abhängig zu machen. -
Gerichtsstand und anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch interna-tionaler - Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten, der Sitz unserer Gesellschaft.
- Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Hier finden Sie unsere AGBs zum Download: Priotega AGBs